Rechtsprechung
   BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 13008.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,6749
BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 13008.82 (https://dejure.org/1984,6749)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.1984 - 9 B 13008.82 (https://dejure.org/1984,6749)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 1984 - 9 B 13008.82 (https://dejure.org/1984,6749)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,6749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung - Anwendung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Rechtshandlungen und Termine - Anforderungen an das Verschulden im Rahmen der Versäumung einer Frist - Zurechnung des ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 13008.82
    Wenn Rechtsanwalt B. den Kläger über den anberaumen Verhandlungstermin nicht unterrichtet hat, wie der Kläger vorträgt, liegt darin zwar kein eigenes persönliches Verschulden des Klägers, wohl aber ein Verschulden seines Bevollmächtigten, das sich ein Kläger auch in Asylstreitverfahren als eigenes zurechnen lassen muß (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82

    Prüfung der Prozessvollmacht in Verwaltungsstreitverfahren - Entsprechende

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 13008.82
    Es ist deshalb unerheblich, daß das Verwaltungsgericht keine schriftliche Vollmacht angefordert hat, wozu es ohnehin nur berechtigt gewesen wäre, wenn besondere Gründe Anlaß gegeben hätten, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 881.82 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht